unsere AGB

Firma Tomas Allgemeine Leistungsbedingungen für die Beseitigung / Verwertung von umseitig genannten Fraktionen

1.Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin übernimmt mit sofortiger Wirkung die Beseitigung / Verwertung der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Fraktionen nach Maßgabe dieses Vertrages. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Fraktionen. die von dein Auftraggeber auf der Vorderseite näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Wahrend der Vertragsdauer stellt der Auftraggeber alle anfallenden, umseitig bezeichneten Fraktionen nach Maßgabe dieses Vertrages ausschließlich der Auftragnehmerin zur Verfügung.

2 Aufstellen der Behälter

Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber Behälter zur Sammlung der Fraktionen zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin und werden gegen Berechnung der umseitigen Grundgebühr zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen jederzeit zugänglichen Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihr obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen. pfleglich zu behandeln und zu sichern, Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der Auftraggeber der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist die Auftragnehmerin berechtigt. den Behälter unverzüglich abzuholen.

3. Abfuhr- und Beseitigungspflicht /abfallrechtliche Verantwortung

Die Übernahme der Fraktionen setzt eine wirksame Abnahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen Fraktionen in das Eigentum von Firma Tomas über. Die Pflicht der Auftragnehmerin ruht. solange die Beseitigung/ Verwertung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Demonstrationen usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Diesen Gründen steht es gleich, wenn sich die bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden bzw, vorausgesetzten Entsorgungsmöglichkeiten der Auftragnehmerin in Zukunft erheblich ändern, ohne dass die Auftragnehmerin dies zu vertreten hat . Solange die Pflicht zur Übernahme der Fraktionen ruht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Fraktionen auf eigene Kosten unter Verwendung der ihm überlassenen Behälter durch Dritte beseitigen oder verwerten zu lassen. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten seit Anzeige nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch des Auftraggebers ist nicht übertragbar. Die durch die Auftragnehmerin Übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu beseitigenden bzw. zu verwertenden Fraktionen .Alle Maßnahmen, die die Auftragnehmerin neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Probe, Analyse usw.) dienen ausschließlich der Erfüllung der die Auftragnehmerin obliegenden (öffentlich-rechtlichen Pflichten, Rechtsansprüche des Auftraggebers oder Dritter begründen sie nicht. Der Auftraggeber ist für die Deklaration der anfallenden Fraktionen allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der Auftragnehmerin Air Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Finnen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt die Annahme von Fraktionen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Fraktionen einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dein Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

4. Termine

Die Behälter werden, wie umseitig vereinbart, entleert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch die Auftragnehmerin gilt folgendes: Falls die Verzögerung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen, soweit nicht die Regelung gem. Nr. 3 eingreift.Bei einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden Verzögerung hat der Auftraggeber das Recht, der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch die Auftragnehmerin ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

5. Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen der Auftragnehmerin . Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, Jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu . Entsprechend der rückseitigen Vereinbarung zu Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühren. ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vergütung vorschlüssig im 1. Monat des Abrechnungszeitraumes ZU berechnen.


6.Vergütungsanpassung

Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen .Diese Änderung ist schriftlich gegenüber der Auftraggeberin geltend zu machen. Die neuen Vergütungen gelten mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats als vereinbart, der auf den Zugang des schriftlichen Änderungsverlangens folgt. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes- oder Satzungsänderungen oder auch behördlicher Anordnungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kosten der Beseitigungsaufwendungen zur Grundlage haben.

7. Haftung

Sollte die Auftragnehmerin, aus welchem Grund auch immer, nun Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Durchschnittspreis der vergangenen drei Monate für eine vertraglich erbrachte Regelleistung. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,, Di Auftragnehmerin haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt haben, Er stellt die Auftragnehmerin diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm voll der Auftragnehmerin überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht von der Auftragnehmerin verursacht worden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum oder Besitz des Auftraggebers, die durch überfüllte oder verunreinigte Behälter bei der Leerung entstehen. Dem Auftraggeber obliegt es, die Behälter höchstens bis 20 cm unter den Rand zu befüllen und für Transport Lind Verladeflachen zu sorgen, die leicht von Verunreinigungen zu reinigen sind, ohne dass Spuren oder Schäden verbleiben.

8. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachttägliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehendenvergütungsanpassjungen.

9. Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmalig jedoch nach 1 Jahr. Die Kündigung bedarf der schriftform.Stellt der Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages anfallende Fraktionen während der Vertragslaufzeit nicht mehr der Auftragnehmerin zur Verfügung und entsorgt sie anderweitig, so hat die Auftragnehmerin das Recht, die Entsorgung einzustellen und kann als pauschalierten Schadensersatz den vorhergehenden Jahresumsatz von der Auftragnehmerin verlangen. Läuft der Vertrag zu dieser Zeit noch kein Jahr, so sind die bisherigen Umsätze auf ein Jahr hochzurechnen. Der Auftragnehmerin bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

10. Datenschutz, Datenverarbeitung

Der Auftraggeber berechtigt die Auftragnehmerin zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken, sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

11. Teilunkwirksamkeit

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestinnung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

 

12. Erfüllungsart und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin vereinbart.

 

Firma Tomas

Am Weißen Weg 13

56428 Dernbach

 

 

 

Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tomas Entsorgung

 

Hinweis: Die nachfolgende Ergänzung der AGB (Selbsterklärung) enthält Bestimmungen, wonach eine Erklärung des Auftraggebers bei Unterlassung (d.h. wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht) als von ihm abgegeben gilt. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist (14 Tage) zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen. Es kann nur der ergänzenden AGB (Selbsterklärung) widersprochen werden. Ein Widerspruch gegen die AGB als Ganzes ist nicht möglich. D.h. die AGB (ohne Selbsterklärung) gelten auch dann, wenn der Auftraggeber der Selbsterklärung widerspricht. Sollte die Ergänzung der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen AGB davon unberührt und gültig bleiben. Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffe für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV Angaben zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Der Abfall bzw. Reststoff stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem gelieferten Abfall bzw. Reststoff handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Bei der Lieferung handelt es sich um Abfall i. S. v. § 2 Abs.10 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV und / oder um Reststoffe i. S. v. § 2 Abs. 11 der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 AVV.Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich um pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten und Frittieren verwendet wurden und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger veröffentlicht). Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bei Abfall bzw. Reststoffen wurde eingehalten. Bei der Biomasse handelt es sich nicht nur deshalb um Abfall bzw. Reststoff, weil das Verfallsdatum überschritten war. Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der von der BLE anerkannten Zertifizierungsstellen (ggf. in Begleitung von BLE – Begutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Selbsterklärung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber der Selbsterklärung nicht bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit in Textform widerspricht. Die Ergänzung zu den AGB gilt als einbezogen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeginn in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widerspricht