Unsere AGB

 

Firma Tomas – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung / Verwertung von Abfallfraktionen

  1. Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin übernimmt ab sofort die Entsorgung und Verwertung der Abfallfraktionen, die im Bereich des Auftraggebers anfallen, gemäß den Bedingungen dieses Vertrags. Der Vertragsgegenstand umfasst ausschließlich die Fraktionen, die auf der Vorderseite dieses Dokuments näher spezifiziert sind. Alle anderen Abfallstoffe dürfen nicht in die bereitgestellten Behälter gefüllt werden. Während der Vertragslaufzeit stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin ausschließlich die spezifizierten Abfallfraktionen zur Verfügung.

  1. Bereitstellung der Behälter

Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber die Behälter zur Sammlung der Abfallfraktionen zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin und werden gegen eine monatliche Grundgebühr bereitgestellt. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, einen jederzeit zugänglichen und ausreichend befestigten Standort für die Behälter bereitzustellen. Der Auftraggeber hat zudem dafür zu sorgen, dass die Behälter pfleglich behandelt und gesichert werden. Falls eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung erforderlich ist (z.B. im öffentlichen Straßenraum), ist der Auftraggeber dafür verantwortlich. Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Behältern oder deren Verlust. Die Auftragnehmerin hat das Recht, die Behälter bei Bedarf auszutauschen. Bei Beendigung des Vertrags ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Behälter unverzüglich abzuholen.

  1. Abholung und Entsorgungspflichten / Abfallrechtliche Verantwortung

Die Übernahme der Abfallfraktionen erfolgt unter der Voraussetzung eines gültigen Vertrages und einer ordnungsgemäßen Abnahmeerklärung. Mit der Übernahme geht das Eigentum an den Abfallfraktionen auf die Firma Tomas über. Die Entsorgungs- und Verwertungspflichten der Auftragnehmerin ruhen, solange die Entsorgung aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z.B. höhere Gewalt, Streik) nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die Abfallfraktionen auf eigene Kosten durch Dritte entsorgen zu lassen. Falls das Leistungshindernis länger als drei Monate besteht, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt rechtlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Deklaration der Abfallfraktionen.

  1. Termine

Die Behälter werden zu den vereinbarten Terminen geleert. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, bleibt der Vertrag bestehen. Bei einer von der Auftragnehmerin zu verantwortenden Verzögerung hat der Auftraggeber das Recht, eine Nachfrist zu setzen und den Vertrag nach deren fruchtlosem Ablauf zu kündigen.

  1. Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Sonderleistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, können separat in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.

  1. Vergütungsanpassung

Erhöhen sich die Kosten für die Entsorgung, kann der Vertrag entsprechend angepasst werden. Änderungen der Vergütung werden mit Wirkung zum ersten des Folgemonats nach Zugang der Änderungsmitteilung wirksam. Zudem kann die Auftragnehmerin bei gesetzlichen Änderungen die Vergütung anpassen.

  1. Haftung

Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf den Durchschnittspreis der letzten drei Monate für eine vertraglich erbrachte Leistung, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befüllung oder Verunreinigung der Behälter durch den Auftraggeber entstehen.

  1. Nebenabreden

Mündliche Vereinbarungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages aufgrund einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber, kann die Auftragnehmerin Schadenersatz verlangen.

  1. Datenschutz

Der Auftraggeber erlaubt der Auftragnehmerin, seine Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

  1. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

  1. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig.

 

Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tomas Entsorgung 

 

Hinweis: Die nachfolgende Ergänzung der AGB (Selbsterklärung) enthält Bestimmungen, wonach eine Erklärung des Auftraggebers bei Unterlassung (d.h. wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht) als von ihm abgegeben gilt. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist (14 Tage) zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen. Es kann nur der ergänzenden AGB (Selbsterklärung) widersprochen werden. Ein Widerspruch gegen die AGB als Ganzes ist nicht möglich. D.h. die AGB (ohne Selbsterklärung) gelten auch dann, wenn der Auftraggeber der Selbsterklärung widerspricht. Sollte die Ergänzung der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen AGB davon unberührt und gültig bleiben. Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffe für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV Angaben zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Der Abfall bzw. Reststoff stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem gelieferten Abfall bzw. Reststoff handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Bei der Lieferung handelt es sich um Abfall i. S. v. § 2 Abs.10 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV und / oder um Reststoffe i. S. v. § 2 Abs. 11 der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 AVV.Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich um pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten und Frittieren verwendet wurden und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger veröffentlicht). Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bei Abfall bzw. Reststoffen wurde eingehalten. Bei der Biomasse handelt es sich nicht nur deshalb um Abfall bzw. Reststoff, weil das Verfallsdatum überschritten war. Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der von der BLE anerkannten Zertifizierungsstellen (ggf. in Begleitung von BLE – Begutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Selbsterklärung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber der Selbsterklärung nicht bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit in Textform widerspricht. Die Ergänzung zu den AGB gilt als einbezogen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeginn in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widerspricht